1. Einleitung
In der Vergangenheit wurden immer wieder eine Steuersatzautonomie für die Bundeslander
gefordert (Teufel et. al., 1999) und auch entsprechende Vorschlage Veroffentlicht (Wissen-
schaftlicher Beirat, 1992 und 1995; Sachverstandigenrat, 2003, 2004 und 2006). Wie das Be-
steuerungsniveau durch die Steuersatzautonomie beeinflusst werden konnte, wurde ebenfalls
dargestellt (Büttner, Schwager, 2003). Im Rahmen der Foderalismuskommission I wurde den
Bundeslandern erstmalig seit 1983 wieder die Moglichkeit eingeraumt, den Steuersatz einer
Landersteuer - der Grunderwerbsteuer - zu verandern. Nur Berlin hat diese Steuersatzauto-
nomie bisher genutzt. Auch im Rahmen der anstehenden neuerlichen Reform des Foderalis-
mus (Deutscher Bundestag, 2006) wird wieder über eine Steuersatzautonomie der Lander dis-
kutiert. Gleichzeitig wurde als Grundbedingung vorab festgelegt, dass die Grundzüge des
Landerfinanzausgleichs (LFA) im Rahmen dieser Reform nicht verandert werden sollen, son-
dern bis 2019 Bestand haben sollen.
Da es im Landerfinanzausgleich zu Zahlungen zwischen den Landern kommt, die von der
Hohe der Steuereinnahmen eines Landes abhangig ist, wurde aufgrund der Steuersatzautono-
mie ein Normierungsverfahren des Grunderwerbsteueraufkommens eingeführt. Andernfalls
bestünde die Moglichkeit, Steuermindereinnahmen, die sich durch Steuersatzsenkungen erge-
ben, im LFA durch Zahlungen anderer Lander ersetzt zu bekommen.
Vernachlassigt wurde bisher jedoch, dass die Lander schon derzeit über die Zahl der landes-
spezifischen Feiertage Einfluss auf das Steueraufkommen nehmen konnen. Neben neun bun-
deseinheitlich geregelten Feiertagen gibt es je nach Bundesland noch bis zu fünf weitere Fei-
ertage. Diese Feiertage beeinflussen die Jahresarbeitszeit, welche wiederum ein wichtiger
Standortfaktor ist und sich über die Wirtschaftskraft auch auf die Steuerzahlungen auswirkt.
Dieser Zusammenhang war auch Anlass für die Überlegung der Bundesregierung aus dem
Jahr 2004, den bundeseinheitlich geregelten „Tag der deutschen Einheit“ immer an einem
Sonntag zu begehen, was zu Steuermehreinnahmen für die offentlichen Gebietskorperschaften
von 2 Mrd. € führen sollte (Handelsblatt, 2004).
Eine Normierung des Steueraufkommens unter Berücksichtigung der vorhandenen landesspe-
zifischen Feiertage wurde aber bisher unterlassen. Dies ist insofern ein Problem, als die Leis-
tungsfahigkeit der Lander im Landerfinanzausgleich aufgrund verfassungsrechtlicher Vorga-