ben moglichst genau erfasst werden soil (Bundesverfassungsgericht, 1987). Diese wird durch
autonom festgelegte Steuersatze - etwa bei der Grunderwerbsteuer - aber auch durch die Zahl
der Feiertage beeinflusst. Ohne Bereinigung, konnen Lander ihre tatsachliche Leistungsfahig-
keit durch die Gewahrung von landesspezifischen Feiertagen verschleiern. Weiterhin führt die
derzeitige Regelung dazu, dass kein Land ein finanzielles Interesse hat, die Zahl der landes-
spezifischen Feiertage zu vermindern. Die damit einhergehenden Steuermehreinnahmen wür-
den in den LFA eingehen und entsprechend der Grenzauffullungssatze (Abschopfungssatze)
von bis zu 75% zu einer Verringerung (Erhohung) der Zuweisungen (Abschopfungen) führen.
Die Nichtberucksichtigung der Feiertage ergibt somit einen finanziellen Anreiz, die Zahl der
Feiertage nicht zu verringern und verzerrt somit die Entscheidungen der Politiker.
Im nachfolgenden Beitrag wird zunachst das neu eingeführte Normierungsverfahren für Lan-
dersteuern mit Steuersatzautonomie kurz vorgestellt werden. Dem schlieβt sich die Darstel-
lung eines moglichen Normierungsverfahrens für die Feiertagsregelungen an. Unter Zuhilfe-
nahme des DIW-Modells zum Landerfinanzausgleich werden dann die entstehenden Vertei-
lungswirkungen simuliert.
2. Landerfinanzausgleich und Einnahmenautonomie
2.1. Grundzüge des Landerfinanzausgleichs
Der LFA dient dazu, (Steuer-)Einnahmenunterschiede zwischen den verschiedenen Bundes-
landern zu verringern, es handelt sich also um einen Steuerkraftausgleich. Dies geschieht u.a.
auch wegen des verfassungsrechtlichen Ziels der „Gleichwertigkeit der Lebensverhaltnisse“
(Art. 72, Abs. 2 GG)2. Mittels eines über mehrere Stufen ablaufenden Verfahrens werden die
Finanzkraftdifferenzen zwischen den Bundeslandern auch durch Zuweisungen von finanz-
starken an finanzschwache Lander verringert. Zunachst wird das den Landern zustehende
Umsatzsteueraufkommen nach zwei Schlüssen verteilt, Finanzkraft und Einwohnerzahl, erst
danach kommt es zu direkten Zahlungen zwischen den Landern (LFA i.e.S.).
Maximal 25% des Umsatzsteueraufkommens flieβen als sog. Erganzungsanteile an Lander,
deren Finanzkraft unter den durchschnittlichen Steuereinnahmen je Einwohner liegen. Zu be-
achten ist, dass hier die Gemeinden unberücksichtigt bleiben. Lander, deren Einnahmen ge-
2 In Art. 106 Abs. 3 GG heiβt es weiterhin ,,Einheitlichkeit der LebensverhaltnisseE