schaffen. Allerdings gehen die mit der Abschaffung des Feiertags einhergehenden Steuer-
mehreinnahmen bisher vollstandig in den Landerfmanzausgleich ein und erhohen damit die
Finanzkraft des Landes, wohingegen die Ausgleichsmesszahl weitgehend unverandert bleibt.
Im Ergebnis würde ein Groβteil der als Folge der Feiertagsabschaffung erwirtschafteten Steu-
ermehreinnahmen über den Landerfinanzausgleich wieder abgeschopft werden. Letztlich
dürfte aufgrund der hohen Abschopfungsquoten allenfalls ein geringes finanzielles Interesse
bestehen, durch die Verringerung der Zahl der Feiertage die Wirtschaftskraft und damit auch
die Steuereinnahmen zu erhohen (Sachverstandigenrat, 2001 und 2006; Huber, Lichtblau,
1998). Diesem geringen finanziellen Vorteil stehen spürbare Nachteile gegenüber. So würde
die Bevolkerung die Mehrarbeit in Folge der abgeschafften Feiertage als Verschlechterung
der eigenen Situation empfinden, zumal wenn in angrenzenden Bundeslandern diese Feiertage
nicht abgeschafft werden sollten. Dies würde die Wiederwahlchancen der Regierung sicher-
lich verringern.
Damit sich die Zahl der landesspezifischen Feiertage nur auf die eigenen Finanzen, nicht aber
auf den LFA auswirkt, ist eine Neutralisierung der Feiertagseffekte vorzunehmen, welche sich
am Verfahren bei der Grunderwerbsteuer orientieren kann. Die Steuereinnahmen eines Lan-
des hangen von der Hohe des Steuersatzes und von der Bemessungsgrundlage ab. Den Steuer-
satz kann das Land im Fall der Steuersatzautonomie direkt beeinflussen. Die Bemessungs-
grundlage der einzelnen Steuern indirekt über die Zahl der Feiertage. Nachfolgend wird ein
linearer Zusammenhang zwischen der Zahl der Feiertage (Arbeitstage) und der Steuerbemes-
sungsgrundlage der Gewinn- und Einkommensteuer unterstellt. Kurzfristig steigert eine Ver-
langerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer die Wettbewerbsfahigkeit der Unternehmen, was
zu zusatzlichen Ertragen führt. Da die Lohnhohe kurzfristig aufgrund von Tarifvertragen kon-
stant bleibt, steigen die Gewinneinkünfte. Dies führt zu Mehreinnahmen bei der Korperschaft-
, der Gewerbe- und der Kapitalertragsteuer sowie dem Zinsabschlag und der veranlagten Ein-
kommensteuer (Sachverstandigenrat, 2003, S. 370). Hier wird weiter unterstellt, dass die
Ausweitung der Arbeitszeit je Arbeitnehmer nicht zu Entlassungen führt, sondern die Ar-
beitsplatze sichert, was die Konstanz des Lohnsteueraufkommens bedeutet. Auβer diesen
kurzfristigen Reaktionen werden keine Veranderungen auf die Feiertagsabschaffung berück-
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sichtigt.
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