Ausgangspunkt ist die Zahl der Arbeitstage. Aufgrund der meist vorherrschenden Fünftage-
woche ergeben sich bei 52 Wochen 260 Arbeitstage. Die Zahl der Feiertage liegt in den Bun-
deslandern bei bis zu fünf (Bayern) doch gilt dieser Wert nicht für das gesamte Bundesland.
Zwei Feiertage sind auf bestimmte Regionen beschrankt, etwa das „Friedensfest“ auf die
Stadt Augsburg. Werden nur die für das gesamte Bundesland bestehenden Feiertage betrach-
tet, so liegt die maximale Abweichung bei drei Tagen, die die Lander Bayern, Baden-
Württemberg, Saarland mehr haben als Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schles-
wig-Holstein. Die übrigen Bundeslander weisen einen oder zwei landesspezifische Feiertage
auf. Durchschnittlich betragt die Zahl der Urlaubstage in Deutschland 29,8 Tage (IWD,
2006), gesetzlich garantiert sind 24 Tage. Unter Berücksichtigung der neun bundeseinheitlich
geregelten gesetzlichen Feiertage sowie der Zahl der landesspezifischen Feiertage schwankt
die Zahl der Arbeitstage zwischen 221 und 218 (Durchschnittliche Zahl der Urlaubstage [30])
bzw. zwischen 224 und 227 (gesetzliche Zahl der Urlaubstage).
Die Feiertagsbereinigung des Steueraufkommens einer einzelnen Steuer kann wie folgt vor-
genommen werden:
Steueraufkommenk i 16
------------------∙ ∑ Steueraufkommenk
feiertagsbereinigtesSteueraufkommenk Landi =
ArbeitstageLandi i
16 Steueraufkommenk,i
i ArbeitstageLandi
Tabelle 1 zeigt, wie sich die Feiertagsbereinigung auf das - den einzelnen Landern im LFA
zugerechnete - Aufkommen aus den Steuern vom Gewinn und Einkommen auswirkt.4 Insge-
samt werden durch die Neutralisierung der Zahl der Feiertage mehr als 77,50 Mio. € zwischen
den Landern für die Berechungen im LFA umverteilt. Gewinner sind vor allem die Lander,
die keine eigenen Iandesspezifischen Feiertage aufweisen. Den groβten Vorteil erzielt Nieder-
sachsen, wo sich die im LFA berücksichtigten gegenüber den tatsachlichen Steuereinnahmen
um fast 23 Mio. € verringern. Die umgekehrte Entwicklung ist bei den Landern mit drei lan-
desspezifischen Feiertagen festzustellen. Hier verzeichnet Bayern mit fast 37 Mio. € den
groβten Anstieg bei den im LFA berücksichtigten Steuereinnahmen im Vergleich mit den ori-
3 So auch der Sachverstandigenrat bei der Untersuchung der Effekte der Abschaffung des Buβ- und Bettages
1995 auf die Finanzierung der Pflegeversicherung. Sachverstandigenrat, 1995, S. 291.
4 Berücksichtigt wird auch das Landesaufkommen aus der Gewerbesteuerumlage. Das Gewerbesteueraufkom-
men hingegen ist in diesem Wert noch nicht enthalten.