Wirkung einer Feiertagsbereinigung des Länderfinanzausgleichs: eine empirische Analyse des deutschen Finanzausgleichs



ringer als 97% des Landerdurchschnitts sind, wird die Differenz zum Landerdurchschnitt zu
95% ausgeglichen, bei einer geringeren Differenz zum Landerdurchschnitt sinkt der margina-
le Ausgleichssatz bis auf 60% (Bundesministerium der Finanzen, 2003, 40f). Reicht der
25%ige Erganzungsanteil nicht aus, werden die den Landern zustehenden Betrage proportio-
nal gekürzt. Wird nicht der gesamte 25%ige Anteil benotigt, so wird der verbleibende Rest
zusammen mit den übrigen 75% des Umsatzsteueraufkommens nach der Einwohnerzahl ver-
teilt.

Die fur den LFA i.e.S. benotigte Finanzkraftmesszahl eines Bundeslandes ergibt sich aus den
Steuereinnahmen des Landes (100%ige Berücksichtigung) und denen der Gemeinden
(64%ige Berucksichtigung). Die Einnahmen der Kommunen werden einbezogen, weil sie ein
Bestandteil der Lander sind (Bundesverfassungsgericht, 1993, 215). Die Finanzkraftmesszahl
eines Landes wird mit einer Ausgleichsmesszahl verglichen, die das Produkt aus dem durch-
schnittlichen Pro-Kopf-Steueraufkommen der erfassten Steuereinnahmen aller Lander (inkl.
Gemeinden) und der Einwohnerzahl eines Landes ist. Dabei wird allerdings nicht die tatsach-
liche Einwohnerzahl eines Landes herangezogen, sondern eine Groβe, die den Landern ent-
stehende Kosten berucksichtigt (sog. abstrakter Mehrbedarf). Dieser abstrakte Mehrbedarf
entsteht sowohl in besonders dicht besiedelten Gebieten (z.B. Stadtstaaten) (Brecht, 1932;

Popitz, 1932) als auch in dunn besiedelten Gebieten (z.B. Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern) (Eltges et. al., 2002). Übersteigt die Ausgleichmesszahl eines Landes die Fi-
nanzkraftmesszahl, so erhalt dass Land Zuweisungen (Empfangerland). Im umgekehrten Fall
handelt es sich um ein Zahlerland. Die Differenz zwischen Finanzkraft- und Ausgleichsmess-
zahl wird je nach prozentualer Abweichung zwischen diesen beiden Groβen in unterschiedli-
chem Umfang ausgeglichen (Grenzzuweis- bzw. Grenzabschopfungssatz). Der Ausgleich be-
tragt maximal 75% der Differenz, wenn die Finanzkraftmesszahl kleiner als 80% der Aus-
gleichsmesszahl ist, und sinkt linear auf 44%. Der Tarif fur die Abschopfungen der Zahler-
lander ist spiegelbildlich konstruiert. Bei einer Finanzkraft uber 120% der Ausgleichmesszahl
betragt die Abschopfung 75% des uber der Ausgleichsmesszahl liegenden Wertes und sinkt
ebenfalls linear auf 44% (Bundesministerium der Finanzen, 2003, 47).

2.2. Normierung des Steueraufkommen am Beispiel der Grunderwerbsteuer

Mit der Foderalismusreform aus dem Jahr 2005 wurde den Landern bei der Grunderwerbsteu-
er die Moglichkeit gewahrt, den Steuersatz autonom zu bestimmen. In Berlin betragt der



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