Wirkung einer Feiertagsbereinigung des Länderfinanzausgleichs: eine empirische Analyse des deutschen Finanzausgleichs



Abrechnung für das Jahr 2006 (Bundesministerium der Finanzen, 2007a) verteilt, da keine re-
gionalisierten Daten vorliegen.

Als Folge der Feiertagsbereinigung sinken bei den Landem mit einem oder keinem landes-
Spezifischen Feiertag die für die Berechnung der Umsatzsteuererganzungsanteile relevanten
Steuereinnahmen. Von den zehn Landern, die im geltenden Recht Erganzungsanteile erhalten,
haben alle auβer Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen sowie Sachsen-Anhalt keinen oder nur
einen landesspezifischen Feiertag. Bei den vier genannten Landern verringern sich die Ergan-
zungsanteile um insgesamt 2,9 Mio. €, wahrend sie sich für die anderen sechs Bundeslander
um 39,7 Mio. € erhoht haben (Tabelle 2, Spalte [a]). Die Feiertagsbereinigung hat somit zur
Folge, dass sich die im LFA berücksichtigten Einnahmen der finanzschwachen Lander mit
wenigen Feiertagen verringern, was zu einer Erhohung der Erganzungsanteile führt. Werden
im geltenden Recht unter Berücksichtigung der Daten aus der Steuerschatzung vom Novem-
ber 2007 etwa 18,3 Prozentpunkte des Umsatzsteueraufkommens in Form von Erganzungsan-
teilen auf die finanzschwachen Lander verteilt, so erhoht sich dieser Anteil nach Neutralisie-
rung des Feiertagseffekts auf 18,4 Prozentpunkte, was einem absoluten Anstieg um 36,8 Mio.
€ bedeutet.

Die verbleibenden 6,6 Prozentpunkte der Erganzungsanteile sowie die übrigen 75% des Lan-
deranteils werden anschlieβend entsprechend der tatsachlichen Einwohnerzahl der Lander
verteilt. Da als Folge der hoheren Erganzungsanteile das allein nach der Einwohnerzahl zu
verteilende Umsatzsteueraufkommen gegenüber dem Status-quo um 36,78 Mio. € gesunken
ist, erhalten in dieser Verteilungsstufe alle Lander weniger Einnahmen zugewiesen (Tabelle 2,
Spalte [b]). Gewinner bei der Umsatzsteuerverteilung sind nur die finanzschwachen Lander
mit keinem oder einem Feiertag, dies sind Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Berlin sowie
alle neuen Bundeslander auβer Sachsen und Sachsen-Anhalt. Lander, die bei der Verteilung
der Umsatzsteuer als finanzstark gelten wie Hamburg oder Bremen6 verschlechtern sich, ob-
wohl es dort keine landesspezifischen Feiertage gibt.

In der dritten Stufe des LFA (LFA i.e.S.) werden die Finanzkraftdisparitaten zwischen den
Landern durch direkte Zahlungen von den finanzstarken an die finanzschwachen Lander aus-

6 Bei der Bestimmung und der Verteilung der Erganzungsanteile der Umsatzsteuer wird keine Einwohnerge-
wichtung vorgenommen, weshalb Bremen als finanzstarkes Land gilt. Erst bei der Ermittlung der direkten Zah-



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