OSTEUROPA-INSTITUT REGENSBURG
Working Paper Nr.282
D.3 Regulierungsrahmen und Rechtssicherheit
Die Unternehmerischen Rahmenbedingungen sind in der Ukraine auβerordentlich
schwierig. Dies gilt insbesondere für die komplizierten rechtlichen Regulierungen des
Unternehmenssektors, die eine substantielle Barriere für die Entwicklung der Ge-
Schaftsmoglichkeiten und fur Zuflüsse von Investitionen darstellen.56 Die Kombination
von extensiver Regulierung, haufigen Ànderungen und inkonsistenter Anwendung er-
hohen die unternehmerischen Risiken. Dies schlagt sich auch in den Bewertungen inter-
nationaler Organisationen nieder. So stuft der aktuelle Ease of Doing Business - Indika-
tor der Weltbank die Ukraine an 142igster Stelle von 183 Landern ein.57
Das Geschaftsumfeld der Unternehmen ist durch hohe Rechtsunsicherheit charakteri-
siert und wird durch zwei - haufig konfligierende - Gesetze bestimmt, zum einen durch
den Zivilcode und zum anderen durch das Handelsgesetz.58 Einen wichtigen Schritt
vorwarts stellt die Annahme (19.9.2008) des Gesetzes über Aktiengesellschaften dar,
dass allerdings trotz aller Fortschritte auch wesentliche Schwachpunkte aufweist.59
Nach wie vor fehlt zudem ein gesetzlicher Rahmen für GmbHs, der anderen wesentli-
chen Unternehmensform in der Ukraine.
Zusammen mit Problemen bei der Rechtsdurchsetzung der Gesetze schafft der un-
vollstandige und widersprüchliche Rechtsrahmen Spielraume für Korruption im Rechts-
system und Rechtsmissbrauch. Umfragen zeigen, dass insbesondere kleine und mittlere
Unternehmen nur geringes Vertrauen in eine Durchsetzung von vertraglichen Rechten
haben.
Auch der geringe Zustrom von auslandischen Direktinvestitionen spiegelt das
schlechte Investitionsklima in der Ukraine wider. Die hohen Investitions- und Handels-
schranken (siehe Tabelle 8, letzte Zeile) betreffen zwar nicht nur auslandische Investo-
ren, letztere stehen aber einem komplizierten Regulierungsrahmen (Zeit- und kosten-
aufwendigen Registereintragungsverfahren; Auflagen bei der Lizenzerteilung) gegen-
über und laufen Gefahr, diskriminiert zu werden, etwa wenn es um die Geltendma-
chung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Entscheidungen der Regulierungs-
behorden geht.60
Eine von der OECD 2007 durchgeführte umfassende Bewertung der Produktmarkt-
regulierung in der Ukraine unterstreicht den hohen Beitrag, den die Forderung des
56 Vgl. zu den aufwendigen Registrierungs- und Genehmigungsverfahren EBA (2009) sowie IFC (2009).
57 World Bank (2009).
58 Vgl. OECD (2007), S. 69.
59 Vgl. dazu ausführlich Blue Ribbon Analytical and Advisory Centre (2009).
60 Die wichtigste Regelung der Investitionstatigkeit in der Ukraine ist das Investitionsgesetz vom 18.
Januar 1991. Das Gesetz setzt den allgemeinen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmen und
gewahrleistet die Rechte, Interessen und das Eigentum der Investoren, unabhangig von der Art des Ei-
gentums und der Staatszugehorigkeit des Investors, und es unterscheidet dabei nicht zwischen Auslan-
dern und Inlandern. Das Gesetz vom 19. Marz 1996 regelt insbesondere die auslandischen Investitionen,
wonach ein Unternehmen mit einem auslandischen Betriebskapitalanteil von 10 % bereits als auslandi-
sche Investitionsgesellschaft gilt; ferner untersagt das Gesetz auslandische Investitionen in bestimmten
Sektoren. Es bestehen Investitionsschutzabkommen mit mehr als 50 Landern, darunter mit den meisten
EU-Mitgliedstaaten. Vgl. EU (2004), S.24f.
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