Wettbewerbs- und Industriepolitik
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Einheitslosungen überfordert sein. Der Gewinn, den diese Art von Supranationaler For-
malitat verspricht, kann wegen der Heterogenitat der MOE-Lander so teuer erkauft sein,
daβ es für die von einem schematischen Ordnungsimport betroffenen Wirtschaftseinhei-
ten vorteilhafter sein dürfte, situationsgerechtere Institutionen der Binnen- und Auβen-
integration zu bevorzugen, als dies in der EU mit ihrer Neigung zum institutionellen
Zentralismus und Uniformismus moglich ist.
Moschel (1993, S. 32 f.) ist zuzustimmen: Eine von Gerichten vollziehbare Kontrolle
anhand des Subsidiaritatsprinzips ist kaum vorstellbar, „wenn man den Charakter des
Politischen innerhalb solcher Entscheidungen bedenkt: Wie soll es ein Gericht bewer-
ten, wenn mit Hilfe einer Gemeinschaftsmaβnahme der Widerstand der spanischen Re-
gierung gegen Erweiterungsverhandlungen der EG abgekauft werden soll...?“ So laβt
auch der Europaische Gerichtshof (EuGH) in politiknahen Entscheidungsfeldern den
Gemeinschaftsorganen - ahnlich wie das deutsche Bundesverfassungsgericht - einen
weiten Entscheidungsspielraum.
Wie kann gleichwohl dem Subsidiaritatsprinzip unter den Bedingungen des Maast-
richter Vertrages, in dessen Gefolge der Einfluβbereich von Nivellierungsmoglichkeiten
und der vertikalen Integrationsmethode maβlos erweitert worden ist, Geltung verschafft
werden?
Ein Begründungszwang für Kommission, Ministerrat und Europaisches Parlament
für jede zusatzliche Wahrnehmung von Kompetenzen besteht seit dem Inkrafttreten des
Maastrichter Vertrages am 25. Oktober 1993. Diese Anforderung dürfte allerdings kein
entscheidendes Hindernis für die Fortsetzung des eingeschlagenen Dritten Weges sein,
wenn von Deutschland und anderen Mitgliedslandern keine entschiedene Richtungsan-
derung durchgesetzt wird. Das ware wünschenswert. Denn erfahrungsgemaβ ist eine
fortschreitende Politik der zentralen Regelangleichung und der konstruktivistisch-
interventionistischen Mittelverteilung mit einem Konfliktaufbau zwischen den Mit-
gliedslander verbunden, der die Existenz der Gemeinschaft im Kern gefahrden konnte
(Schüller 2006).
Ein wichtiges Motiv für diese Integrationspolitik, die als Variante eines schleichen-
den Marktsozialismus bezeichnet werden kann, dürfte in dem Bestreben der Wohl-
fahrtsstaaten der EU liegen, dem zunehmenden Wettbewerbsdruck durch neue Mit-
gliedslander, durch weltweite Marktoffnung und durch die Wahrungsunion29 auszuwei-
chen. Auf europaischer Ebene wird das versucht, was auf nationaler Ebene unter dem
29 Mit der Wahrungsunion gehoren alle Mitgliedslander demselben EURO-System an. Die Mecha-
nismen des Zahlungsbilanzausgleichs (Wechselkurs- und Geldmengen-Einkommen-Mechanismus)
sind damit zwischen den Mitgliedern auβer Kraft gesetzt. Sie konnen also auch bei der Bewaltigung
von Storungen keinen Wettbewerbsschutz mehr bieten.. Es bleibt nur der Weg der inneren Anpassung
durch den Marktpreis-Mechanismus oder der Finanzierung durch Kredite, die das Anpassungserfor-
dernis aber nur zeitlich begrenzt zu verschieben erlaubt. Es ist deshalb in einer Wahrungsunion die
Marktbetrachtung und die Ordnungspolitik in den Mittelpunkt zu rücken, wenn es um die Bewalti-
gung von Storfaktoren geht. Die bekannten Vorteile der Wahrungsunion (geringere Transaktionskos-
ten im Tauschverkehr der Mitgliedslander) werden erkauft mit einer Erhohung der Wettbewerbsinten-
sitat im Produkt- und Faktormarktgeschehen sowie der Anforderungen an die Faktormobilitat und die
Lohn- und Preisflexibilitat. Diesen Anforderungen sind vor allem die Wohlfahrtsstaaten der EU nicht
gewachsen.