Teilsysteme (Mârkte, Branchen, Unternehmungen, Betriebe ∪sw. ) verstanden
werden, deren Sinn bzw. Funktion darin besteht, durch mensch/iche Handlungen
WirtschaftHche, d.h. knappe Güter und Diensdeistungen für die menschiiche
Beddrfnisbefriedigung bereitzustellen. Für konkrete Wirtschaften wird sich
dieser allgemeine Existenzzweck Wiederum auf Spezielle Bedurfnisse, verbunden
mit Speziellen Aktionsfeldern eingrenzen Iassen. Das Aktionsfeid ist als
Handlungsrahmen des Systems aufzufassen, wie er für eine Unternehmung bei-
spielsweise durch den juristischen Status, die Rechtsform bestimmt ist.
Tierpopulationen, eberiso wie menschiiche Gemeinschaften Stecken ihr
Aktionsfeld Wiederum durch allgemeine Regeln des Zusammenlebens im Sinne
v.HAYEKS ab, in Ietzteren überwiegend gesetzlich fixiert6.
Die Struktur eines Systems soil als Gesamtheit der Relationen zwischen den
Elementen des Systems gefaβt werden. Sie verleiht dem System seine
Wahrnehmbare Gestait und informiert damit über das System (informare: ins Bild
setzen); in diesem Sinne soil auch das Begriffspaar "strukturell-informationell"
gebraucht werden. Nach Ansicht des Autors, die in der Arbeit Begründung
finden soil (vgl. Abschnitt 5), ist die Struktur eines Systems als Gesamtheit der
FiuB- und Baiancebeziehungen zwischen seinen "potenten" Elementen existent;
je besser das Ausbaiancieren geiingt, desto Strukturierter ist ein System. Eine
Struktur realisert sich in der Dualitat von geregelten materiellen und regelnden
informationellen Beziehungen; Ietztere sind in Wirtschaftssystemen in deren
"gewachsenen, auf Dauer angelegten rechtlich-institutionellen Regelungen"
(WEGEHENKEL 1991a, S.102) verankert. Indem diese die Okonomischen
Handlungen der Menschen (aus denen sie gewachsen sind) regelnd beeinflussen
und dabei die tatsâchlichen Strukturen7 formen, schaffen sie zugleich jene für
den handelnden Menschen erkennbaren Muster, an denen dieser seine
Handlungen zur Bedürfnisbefriedigung mit mehr Oder weniger groβer Gewiβheit
ausrichten kann. In diesem, über Handlungsmuster Vermittelten Sinn, kônnen
institutionell-rechtliche Regelungen als Abbilder für die ohnehin nur in
Momentaufnahmen Vorstellbaren tatsâchlichen Strukturen aufgefaβt werden.
Auf einer entsprechend hohen Stufe der Verallgemeinerung geht Struktur in
6V.HAYEK versteht darunter Regeln, "die niemals bewuBt erfunden wurden, sondem durch einen allmâhlichen
ProzeB der praktischen Erprobung entstanden, indem die Erfahrungen aufeinanderfolgender Generationen sie
zu dem gemacht haben, was sie sind" (1983a, S. 189). Es sind dies kçô'perative Verhaltensregeln, die sich im
System in institutionell-rechtlichen Regelungen (in der Praxis vermischt mit "konstruierten” Regelungen)
verfestigen, insofem also in die Systemstruktur übergehen.
7Es sei angemerkt, daB tatsâchlichen Beziehungen zwischen Handlungssubjekten oft erheblich von den Mu-
stem, die sich aus der Befolgung institutionell-rechtlicher Regelungen ergeben würden, abweichen kônnen,
was etwa daran zu ersehen ist, daB Zwischenmenschliche Beziehungen in Unterschiedlichen sozialen Gruppen
trotz gleicher rechtlicher Bedingungen (Vertragsbeziehungen, Vorschriften usw. ) hâufig stark differerieren,
mehr oder minder durch Kooperation, Egoismus usw. gekennzeichnet sind.