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VeraIIgemeinernd spricht RIEDL auch von den "Determinationsgesetzen der zu
einer Biozonose Oder Organismengemeinschaft vereinigten Individuen und jenen,
die sie miteinander verbinden" (ebenda, S. 323). Diese Verbindenden Muster
werden durch v.BERTALANFFY (1942) auch als "Systemgesetze der
Lebensgemeinschaft, sei es der nur aus einer Art bestehenden Populationen, sei
es von Populationen Verschiedener Arten (Biozonosen)" (S. 321) bezeichnet und
durch HASENFUSS (1987) als "Regelhaftigkeiten, die es gestatten, ein
weitgehend allgemeingültiges Bild solcher Beziehungen und damit auch des
Gefiuges der Lebensgemjinschaften anzugeben" (S. 328). Es Iiegt also auf der
Hand, nach den Regelungen zu suchen, deren Befolgung die Regelhaftigkeiten
des Ordnungszustandes bzw. die Ordnungsmuster geschuldet sind. Für
menschlich-soziale Systemen hat v.HAYEK sie primar in den allgemeinen bzw.
abstrakten Regeln menschlichen Handelns entdeckt: "Das Leben der Menschen
in der Gesellschaft, sogar auch das Leben der sozialen Tiere in Gruppen ist nur
moglich, wenn die Individuen sich nach bestimmten Regeln verhalten. (...) Eine
gewisse Abgrenzung Individueller Bereiche durch Regeln ist schon in
Tiergesellschaften zu beobachten. Eine gewisse Ordnung, die allzu hâufige
Kampfe und Stdrungen in der Nahrungssuche Oder ahnlichem verhindert"
(1983a, S.179). "Die Regeln, nach denen Menschen handeln, stelɪen eine
Anpassung der ganzen Gesellschaft an ihre Umgebung und an die allgemeinen
WesenszOge ihrer Mitglieder dar" (ebenda, S. 189)
FOr Soziodkonomische Système, in denen der Mensch seine Zustande bewuβt zu
reflektieren vermag, ist kennzeichnend, daβ es "neben solchen Regeln, die in
der Tat zutreffend als das spontané Résultat eines evolutionâren Prozesses
interpretiert werden konnen, Offensichtlich auch solche, die - wie insbesondere
Rechtsregeln - Gegenstand bewuβter Gestaltung sind, da sie durch
Gesetzgebung geformt und verândert werden"(VANBERG 1981, S. 15) existent
sind. Die Problematik solcher bewuβt gestalteten Regeln, die im weiteren als
institutionell-rechtliche Regelungen50 bezeichnet werden sollen, Iiegt nun darin,
daβ sie einerseits als institutionelle Verfestigungen sowie Verbessernde
Korrekturen evolutiv entstandener abstrakter Regeln dienen kdnnen, andererseits
eine gewisse Eigengesetzlichkeit entfalten kdnnen, die sie (und mithin ihre
bewirkten Handlungen !) in Widerspruch zu diesen Regeln (und den diesen
entsprechenden Handlungen I) setzen kann. BUCHANAN (1981), der
Ietztgenannten Fall als "konstruktivistische Torheit" (S. 47) bezeichnet,
50Als Institutionen i.w.S. werden nach NORTH (1992)die "Spielregeln einer Gesellschaft oder, f∂rmlicher
ausgedriickt, die von Menschen erdachten Beschriinkungen menschlicher Interaktion" (S. 3) verstanden. Das
Begriffspaar "instɪtutionell-reehtlieh", wie es von WEGEHENKEL (1991) verwendet wird, engt den von
NORTH sehr weit gefaβten Begriffder Institutionen insbesondere auf das Rechtssystem ein.
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