The name is absent



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b) in der Spezifischen evolutiven Einfluβnahme ihrer Strukur (erfaβt durch direkte
Struktur-Bilder oder institutionell-rechtliche Regelungen60) und ihrer
Elemente-
Beschaffenheiten.

Als Untersuchungsobjekt hat der Autor das (sozio)ôkonomische System der
Polis Athen gewâhlt, für das in der Literatur eine gewisse Bestandigkeit im
politisch-rechtlichen System, insbesondere im tragenden Staatstypus
angenommen wird und recht deutlich Perioden des Aufstiegs und des
Niddergangs gemaβ
Abb. 6.1. Unterschieden werden61. Da es dem Autor hier
vorrangig um Plausibilitatsijberlegungen und weniger darum geht, mehr Licht in
den Evolutionsverlauf des konkreten Objektes zu bringen, wofür das
Systemtheoretische Herangehen in Verbindung mit historischen Original-Fakten
jedoch hervorragend geeignet ist, sei es ihm gestattet, sein diesbezügliches
Wissen überwiegend aus anerkannt guter (Sekundar-) Literatur62 zu schôpfen.

Polis Athen_______________

Romisches Kaiserreich

Aufstiegsphase

Vom 7./8. Jhd. v.u.Z.
(Erste Polisverfassung)
bis Ende 5. Jhd. v.u.Z.
(Peloponnesischer Krieg

Vom 1. Jhd. u.Z.
(rechtlich normierte
Kaisergewalt) bis Anfang
13. Jhd. u.Z. (Wandel in
kaiserliche Militardiktatur)

Abstiegsphase

Vom Ende 5. Jhd. v.u.Z.
bis Mitte 2. Jhd. v.u.Z.
(Eingliederung ins
Romische Reich)__________

Vom Anfang 3. Jhd. u.Z.
bis Ende des 5. Jhd. u.Z.
(Abdankung des Ietzten
Romischen Kaisers 476)

Abb. 6.1: Periodisierung des Untersuchungsobjektes

60Diesen vom Autor unter 5. herausgearbeitete Konflikt in der Stmktur-Abbildung steilt KLOFT (1992) für
seine Analyseobjekte des Altertums besonders heraus: "Bei der Analyse derartiger Staatlicher Regelungen gilt
es zu Unterscheiden zwischen der normativen Rechtsordnung, welche Wirtschaftliches Handeln tangiert,
und
den reαlen Effekren,
welche sich durchaus nicht immer in der beabsichtigten Form halten. Dafür gibt es viele
Beispiele" (S. 23/24 - Hervorhebung d.A.)

61 Die entsprechenden Untersuchungen zum Romischen Kaisserreich hat der Autor aus der Vorliegenden
Studie “herausgenommen"; einiger Einzelbezüge wegen seine dessen Phasen aber in Abb. 6.1. belassen.

62Der Autor stützt sich insbesondere auf ALFÔLDY (1989), BLEICKEN (1979), CHRIST (1982), DE MAR-
TINO (1985), GOMPERZ (1925), KLOFT (1992), KREISSIG (1981). ROSTOVTZEFF (1984),
SCHNEIDER (1981), STRUWE (1954) und WEBER (1988a und b)



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