Eigentumsrechtliche Dezentralisierung und institutioneller Wettbewerb



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zu machen Aber jetzt, wo wir zumindest in Westeuropa und in Nordamerika unserer
Meinung nach die Moglichkeit eines Krieges zwischen den assoziierten Nationen ausge-
schlossen haben und uns fur die Verteidigung ... auf eine Ubernationale Organisation
verlassen, sollten wir allmahlich entdecken, daB wir die Zentralisierung reduzieren kon-
nen, und damit aufhoren, der nationalen Regierung, Iediglich urn sie gegen au6ere Feinde
stark zu machen, derartig viele Aufgaben anzuvertrauen“31.

IV. Fraktionierung und Dezentralisierungszwang

In der Realitat wird den Internalisierungserfordernissen aus dem Konzept der Internali-
Sierungshierarchie oft nicht entsprochen.
Offentliche Gutskomponenten, die als Gemein-
Schaftseigentum Inhabergemeinschaften feinkorniger Rechte durch dezentralisierende
qualitative BUndelung zugeordnet werden kônnen „und naturgemaft aus den oberen Be-
reichen der Intemalisierungshierarchie stammen“32, werden durch
fraktionierende Blin-
de lung der Gemeinschaft aller Wahlbiirger
zugeordnet Das fur den externen Eftekt
relevante RechtebUndel ist somit nicht - wie unter Effizienzgesichtspunkten erforderlich -
unter der Kontrolle
eines Wirtschaftssubjekts vereinigt, sondem gespalten umgesetzt
oder ffaktioniert33. Die bei
Fraktionierung durchgefiihrte Biindelung erfolgt nicht nach
dem Prinzip der Biindelung aller fur den externen Effekt re levan ten Handlungsrechte in
einer Hand.
Die fur die Intemalisierung komplexer externer Effekte erforderlichen Ar-
beitsschritte der Herstellung angepafiter Exklusivitat und der
quantitativen Biindelung,
die zeitlich vor der qualitativen BUndelung Vorzunehmen sind, werden bei der Fraktio-
nierιιng ausgelassen.

Die fe⅛komieen Reckte та Kcnftikt die en den ori^.¾v⅛n GutskompGnenten fest⅛emacht
sind, sind durch den extemen Effekt mit den Offentlichen Komponenten verknüpft, mit
denen grobkornige Rechte verbunden sind Durch die
Fraktionierung jedoch entsteht
eine
institutionelle Entkoppelung der faktisch komplementaren Offentlichen undprivaten
Komponenten.
Die groβe Gruppe der Gesamtheit aller WahlbUrger kontrolliert somit in
Internalisiemngsprozessen die Handhabung von Problemen
kleinerer Gruppen von Wirt-
Schaftssubjekten, welche die feinkôrnigen Rechte in den Zugmndeliegenden Konflikten

31 Hayek [1981b∣, S. 181.

32 Wegehenkel [1992], S. 331.

33 Zur gespaltenen Umsetzung der Lntemalisierungshierarchie vgl. Wegehenkel [1991], S. 123. Zur Detuution
der Fraktionierung vgl. Wegehenkel ∣1992], S. 331 f.



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