zueinander in einem sinnvollen Verhaltnis stehen müssen. D h.......daB dieses Verhalt-
nis maximiert wird"12.
Das AusmaB des Nutzungszusammenhangs, auf den das jeweilige Handlungsrecht bezo-
gen wird, ist derart zu wahlen, daB dem Erfordernis der angepaBten Exklusivitat ent-
sprochen wird. Beim Auftreten einer eindimensionalen Externalitat gestaltet sich die
Herstellung der angepaBten Exklusivitat Unproblematisch. Steht hingegen die Internali-
sierung eines mehrdimensionalen eχternen EfFekts an, so kann sie durch Zusammenfas-
sung der relevanten Handlungsrechte in der Hand eines Wirtschaftssubjekts erreicht wer-
den13 Durch das Zusammenfassen der Rechte wird die den externen EfFekt verursachen-
de Neuverknappung im WirtschaftsprozeB einer Bewertung der relativen Knappheit mit
einem entsprechenden Preis und einer okonornischen Nutzung zugefuhrt. Diese Zusam-
menfassung von Verfugungsrechten in einer Hand wird als qualitative Biindelung be-
zeichnet.
Die Notwendigkeit fur die qualitative Biindelung ergibt sich bei Steigender Zahl von
Parteien, die an der Externalitat beteiligt sind, aus Grtinden Steigender Transaktionsko-
sten fur Verhandlungslbsungen Wegehenkel argumentiert, daB Verhandlungslosungen
im Coase'schen Sinn vorstellbar seien, solange von Transaktionskosten abstrahiert wer-
den kbnne. Anders hingegen verhâlt es sich, wenn Transaktionskosten in die Betrachtung
aufgenommen werden. ,,Je hbher die Zahl der Parteien, die an der Externalitat beteiligt
sind, umso Unrealistischer ist es, von der Existenz von Verhandlungskosten zu abstrahie-
ren. . Je grbBer die Zahl der Unterschiedlichen Aktivitaten ist, die fur einen technologi-
schen externen Effekt relevant sind, umso sinnloser wird es, darauf zu hoffen, daB eine
Internalisierung durch spontané Verhandlungen erfolgen kann. ... Dann müssen derartige
Handlungsrechte zur Vermeidung von Verhandlungskosten gebündelt werden.“14. Da
beim Auftreten mehrdimensionaler Externalitaten die auf Verschiedene Nutzungszusam-
menhange bezogenen Aktivitatstypen Unterschiedliche angepaBte Exklusivitaten aufwei-
sen „ . ist es erforderlich, vor der qualitativen Bhndelung die materielle Basis der Hand-
Iungsrechte quantitativ in Cbereinstimmung zu bringen. ... Diese Aggregation der mate-
riellen Basis wird ... als quantitatives Bündeln bezeichnetςq5. Die durch ihre AusUbung
den externen EfFekt erzeugenden Handlungsrechte kbnnen gemaB ihrer Kbrnigkeit ge-
ordnet werden, die sich wiederum aus den Erfordernissen der angepaBten Exklusivitat
12 Wegehenkel [1991], S. 108 f. Vgl. zu ahnlichen Oberlegungen Tullock ( 1969]. Die Feststellung von Tau-
sch∖∖ ert und Obenvachungskosten erfolgt i d R. nicht kostenlos.
13 Vgl. Wegehenkel [1991], S. 108
14 Wegehenkel [1986], S. 215.
15 Wegehenkel [1991]. S. 109.