Eigentumsrechtliche Dezentralisierung und institutioneller Wettbewerb



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ergibt. In der Anordnung der Internalisierungshierarchie seien die feinstkôrnigen Hand-
Iungsrechte unten, die grobkornigsten Rechte ganz oben zu placieren16. Diese Einteilung
ist bedeutsam fiir die Wahl zwischen den Verschiedenen Strategien der qualitativen Biin-
delung, die in den beiden folgenden Abschnitten behandelt werden.

Zusammenfassend IaBt sich sagen, daB externe Effekte grundsâtzlich durch Spezifizie-
rung und Zuordnung von Verfiigungsrechten intemalisiert werden. Dies trifft insbesonde-
re auf eindimensionale externe Effekte zu. Durch die qualitative Biindelung hingegen
wird die Internalisierung mehrdimensionaler externer Effekte bewerkstelligt.

III. Die Internalisierungsstrategie der dezentralisierenden qualitative!!

Biindelung

Die zu Intemalisierungszwecken durchzufiihrende qualitative Btindelung solcher Verfii-
gungsrechte, deren Ausiibung zum Auftreten komplexer technologischer externer Effek-
te fiihrt, kann durch eigentumsrechtliche Dezentralisierung erfolgen17. Bei
dezentralisie-
render qualitativer Biindelung
geht das grobkðrnige Recht in Gemeinschaftseigentum
tiber. Die bereits quantitativ gebtindelten relevanten Rechte gelangen bei dezentralisie-
render qualitativer Biindelung unter die Kontrolle der Gemeinschaft von Inhabem der
feinkômigen Rechte. War ein fiir die Externalitat relevantes grobkorniges Recht vor dem
Internalisiemngszeitpunkt individuell zugeordnet, so wird es nunmehr gemeinschaftlich
von der Gmppe der Inhaber feinkorniger Rechte gehalten, die im folgenden als Inhaber-
gemeinschaft bezeichnet wird. Bei dezentralisierendem Biindeln wird also dem Individua-
Ieigentum auf einer unteren Ebene der Internalisiemngshierarchie Gemeinschaftseigen-
tum hinzugefiigt. ,,LJber den Optimalen Umfang der Nutzung des Gemeinschaftseigen-
tums muB ein GruppenabstimmungsprozeB auf der entsprechenden Ebene der Internali-
Siemngshierarchie eingeleitet werdentqs

16 Selbstverstandlich ist die umgekehrte Anordnimg ebeɪɪso denkbar. Deren genaue Bestimmung ist eine Frage
der Konvention. Vgl. hierzu und zur Intemalisienmgshierarchie als Abbild der Internalisierungserfordernis-
se Sideras [1997], S. 53 und S. 57 IT. Die Intemalisienmgshierarchie stellt die Gesamtheit der nach dem
quantitativen Umfang ihrer materiellen Basis geordneten Handlungsrechte dar, deren Ausiibung vor dem
Zeitpunkt der Intemalisierung den extemen Eftekt Verursachten.

17            ∙

* ' Eine weitere Moglichkeit der qualitative!! Biindelung stellt die eigentumsrechtliche Zentralisierung dar.
Vgl. hierzu Wegehenkel [1991 ], S. 113 f. hi diesem Papier wird die Zentralisierende qualitative Biindelung
nicht weiter berilcksichtigt.

18 Wegehenkel [1991], S. 113.



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