Wettbewerbs- und Industriepolitik - EU-Integration als Dritter Weg?



Wettbewerbs- und Industriepolitik

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Lohnkosten an das Niveau in Westdeutschland, bei der die regionalen Unterschiede
der Arbeitsproduktivitat und der Nachfrage weitgehend ignoriert worden sind. Posi-
tiv ausgedrückt: Die knappheitsgerechte Gestaltung der regionalen Arbeitsmarktbe-
dingungen, insbesondere der Arbeitskosten, ist eine entscheidende Voraussetzung
für einen bestmoglichen Ressourceneinsatz unter dem Einfluβ des Standortwettbe-
werbs. Versuche, die Lebens- und Arbeitsbedingungen gemaβ Art. 136 EG-Vertrag
durch Ex ante-Anpassung im Hinblick auf die hochsten Standards und nach dem
Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit in Europa“ anzugleichen, werden in der
EU für die aufholenden Lander ahnliche Konsequenzen haben, wie sie sich in der
wirtschaftlichen Abkoppelung Ostdeutschlands von Westdeutschland zeigen, die im
erheblichen Ausmaβ einer knappheits- und produktivitâtswidrigen Ex ante-
Angleichung der Arbeitskosten zuzuschreiben ist (siehe
Schüller und Weber 1998,
S. 385 ff.).

- Zuwanderungsprivilegien:

Der Zuzug in die Groβstadte wird verstârkt, wenn hier Sozialwohnungen unter Ge-
sichtspunkten der Bedarfsgerechtigkeit weit hoher subventioniert werden als ver-
gleichbare Wohnungen in kleineren Gemeinden und wenn Mieter von Groβstadt-
wohnungen mehr Wohngeld erhalten als Mieter vergleichbarer Wohnungen in land-
lichen Gegenden. Damit wird der raumwirtschaftliche Allokationsmechanismus der
Preise gestort.

Dies gilt auch für den Fall, daβ die Zuwandernden Anspruch auf Sozialleistungen
haben, ohne einen Finanzierungsbeitrag erbracht zu haben. In dieser Hinsicht er-
weist sich die Freizügigkeitsrichtlinie der EU vom 10. Marz. 200315, die bis 2006 in
nationales Recht umzusetzen ist und Verfassungsrang erhalten soll, als verhangnis-
voll. Darin kann eine Einladung zur Migration in den deutschen Sozialstaat gesehen
werden. Jeder EU-Bürger kann in Deutschland eine bis zu fünfjahrige Aufenthalts-
genehmigung erhalten. Anschlieβend besteht Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt.
Dieser gilt nicht nur für Erwerbstatige, sondern auch für Nicht-Erwerbstatige. Ent-
scheidend ist, daβ alle Zuwanderer wie Einheimische grundsatzlich Anspruch auf
die sozialen Leistungen des Staates haben. Die Bremsen für die Zuwanderung in
den Sozialstaat Deutschland sind leicht zu losen, weil der geforderte Nachweis ei-

15 Der einschlagige Verfassungsartikel II-34 (Obertitel „Solidaritat“) lautet:

(1) Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen
Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fallen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeits-
unfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz ge-
wahrleisten, nach MaBgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten.

(2) Jeder Mensch, der in der Union seinen rechtmaβigen Wohnsitz hat und seinen Aufent-
halt rechtmâBig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die
sozialen Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschrif-
ten und Gepflogenheiten.

(3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekâmpfen, anerkennt und achtet die
Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung,
die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicher-
stellen sollen, nach MaBgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten.



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