Wettbewerbs- und Industriepolitik
Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Verhaltnis von Wettbewerbs- und In-
dustriepolitik im allgemeinen und der Lissabon-Strategie im besonderen ist zunachst
nach dem institutionellen Handlungsrahmen der EU für die menschliche Wissenser-
schlieβung als Quelle fur mehr Wachstum und Beschaftigung zu fragen.
2.2. Wettbewerbs- und Industriepolitik: Der institutionelle Handlungsrah-
men der EU
Kern des institutionellen Handlungsrahmens der Lissabon-Strategie ist das Gemein-
schaftsrecht der EU4 mit folgenden Artikeln:
Art. 2 EG-Vertrag mit der Aufgabe der Gemeinschaft: Vorrangige Errichtung des
gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Wahrungsunion (WWU) mit dem
Anspruch einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung des Wirt-
schaftslebens, einem hohen Beschaftigungs- und sozialen Schutzniveau, einem nicht
inflationaren Wachstum und einem hohen Grad von Wettbewerbsfahigkeit und Konver-
genz der Wirtschaftsleistungen usw.
Art. 3 EG-Vertrag mit 21 Tatigkeiten der Gemeinschaft. Hierzu gehoren unter ande-
rem ein „System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfalschungen
schutzt“, die Entwicklung einer „koordinierten Beschaftigungsstrategie“, die „Starkung
der Wettbewerbsfahigkeit der Industrie der Gemeinschaft“, die „Forderung der For-
schung und technologischen Entwicklung“, ein Beitrag „zu einer qualitativ hochstehen-
den allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den
Mitgliedsstaaten“. Bei allen Tatigkeiten wirkt die Gemeinschaft nach Art. 3 (3) darauf
hin, „Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Mannern und Frauen zu
fordern“.
Art. 4 EG-Vertrag: Danach hat die Gemeinschaft die Wirtschaftspolitik der Mitglied-
staaten im Hinblick auf die gemeinsamen Ziele gemaβ Art. 2 im Rahmen einer offenen
Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb auf den Tatigkeitsgebieten von Art. 3 eng zu
koordinieren.
Art. 5 EG-Vertrag: Die vorherrschende Deutung des hier verankerten Subsidiaritats-
prinzips beruht auf einer „streng rechtlichen“ Sicht. Danach wird die Gemeinschaft au-
βerhalb ihrer ausschlieβlichen Zustandigkeit5 nur dann tatig, „sofern und soweit die
Ziele der in Betracht gezogenen Maβnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentra-
ler noch auf regionaler oder lokaler Ebene erreicht werden konnen, sondern vielmehr
wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht
werden konnen“. Damit soll der in einer ungebuhrlichen Zentralisierung von Kompe-
4 EU-Vertrag in den Fassungen von Amsterdam und Nizza, 5. Auflage, Beck-Texte im dtv,
Munchen 2001.
5 Ausschlieβliche Zustandigkeiten der Gemeinschaft bestehen vor allem im Bereich der Wett-
bewerbsregeln fur den Binnenmarkt, die gemeinsame Wahrungs- und Handelspolitik, fur die
Zollunion und die Erhaltung der biologischen Meeresschatze im Rahmen der gemeinsamen
Fischereipolitik. Bis auf die gemeinsame Wahrungspolitik ist diese Kompetenzzuweisung
fur die Konzeption des Binnenmarktes unverzichtbar.